Elisabeth Hoffberger
Universitätsassistentin, Johannes Kepler Universität Linz
Elisabeth HoffbergerUniversitätsassistentin, Johannes Kepler Universität Linz |
Elisabeth Hoffberger hat Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Völkerrecht an der Karl Franzens Universität Graz studiert, wo sie während ihrer Studienzeit als studentische Mitarbeiterin tätig war. Sie betreute die „Grazer Refugee Law Clinic“ und war Studienkoordinatorin des Erasmus-Programmes für den Lehrstuhl des Instituts. Nach Abschluss der Gerichtspraxis, unter anderem bei der Staatsanwaltschaft Graz, war Elisabeth Hoffberger als Juristin beim Consulting-Unternehmen Deloitte tätig. Sie war für das Erstatten von Gutachten für die österreichische Justiz im Bereich Bilanzierung, Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht zuständig, ehe sie im Herbst 2015 an die Johannes Kepler Universität Linz, an das Institut für Völkerrecht, Luftfahrtrecht und Internationale Beziehungen wechselte, wo sie ihre Dissertation im Bereich des humanitären Völkerrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes verfasst. Zudem absolvierte Elisabeth Hoffberger zahlreiche Praktika, unter anderem an der Österreichischen Botschaft in Malaysia. Weitere Auslandsaufenthalte führten sie nach Äthiopien, wo sie eine Human Rights Summer School besuchte sowie nach New York City, wo sie am National Model United Nations teilnahm.
Restitutionsansprüche von Kulturgütern im Völkerrecht
Der Faktor „Zeit“ als konstituierendes Merkmal
Die Restitution einst rechtswidrig erworbener Kulturgüter stellt bis heute eine der brisantesten und zugleich komplexesten Rechtsfragen dar. Spätestens seit dem Streit über die Rückgabeansprüche des Gemäldes „Adele Bloch-Bauer“ des berühmten österreichischen Jugendstil-Malers Gustav Klimt hat die Frage nach der Restitution von Kulturgütern nach Kriegen eine neue, mitunter auch politische Dimension erhalten. Das Völkerrecht, welches sich vornehmlich mit Restitutionsansprüchen zwischen Staaten befasst, beinhaltet nur wenige Regelungen, welche den Rückgabeanforderungen eine materiell-rechtlich aussagekräftige Kontur verleihen. Einige wenige Normen hierzu bestehen allerdings, welche sich vornehmlich mit dem Faktor „Zeit“ befassen.
Es gilt der Grundsatz, dass rechtswidrig erworbene Kulturgüter grundsätzlich zu restituieren sind. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Rückgabeanspruch jedoch scheitern und der einstmalig rechtswidrige Erwerber seine faktische Inbesitznahme mit dem Argument rechtfertigen, der nunmehr rechtmäßige Eigentümer zu sein. Im Falle einer Präskription, gehen die Eigentumsverhältnisse beispielsweise an den einst rechtswidrigen Erwerber durch Zeitablauf über. Hierbei stellt sich die Frage, wie lange der Zeitraum der Ersitzung stattgefunden haben muss, damit entsprechende Rechtsfolgen daran anknüpfen. Das völkerrechtliche Schrifttum spricht von längerer, effektiver Besitznahme ohne auf einen konkreten Zeitraum zu rekurrieren. In Betracht kommen 50 oder auch 100 Jahre, doch ist eine entsprechende rechtliche Beurteilung stets anhand einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ähnlich verhält es sich mit dem Konzept der Verjährung, sofern man seine völkerrechtliche Existenz als allgemeinen Rechtsgrundsatz bejaht. Sowohl im Falle der erlöschenden, als auch im Falle der erwerbenden Verjährung verlangt das Völkerrecht die tatsächliche Sachherrschaft über einen längeren Zeitraum. In manchen Fällen sollen hierbei Zeiträume bis zu 50 Jahren genügen, wenngleich in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.
Der gegenständliche Beitrag zielt darauf ab, den Faktor „Zeit“ im Kontext völkerrechtlicher Restitutionsansprüche von einst rechtswidrig erworbenen Kulturgütern zu analysieren. Besonderes Augenmerk soll auf die einzelnen Rechtsinstitute und die damit in Zusammenhang stehende Tatsache gelegt werden, dass das Völkerrecht einerseits keine klaren Zeitvorgaben macht, andererseits den Faktor „Zeit“ als konstituierendes Merkmal deklariert.