Panel 5 – Völkervertragsrechtliche und methodische Grenzen: Zeitlicher Wandel im Investitionsschutzrecht


Dr. Dominic Beckers-Schwarz


Rechtsanwalt, Paris

Dr. Dominic Beckers-Schwarz studierte Jura in Köln und Barcelona mit Spezialisierung auf Völker- und Europarecht sowie internationales Wirtschaftsrecht. Schon während des Studium orientierte er sich hin zum Schiedsrecht, z.B. durch Teilnahme am Willem C. Vis Arbitration Moot. Seine universitäre Abschlussarbeit verfasste er im Bereich des Investitionsrechts. Darüber hinaus sammelte er kaufmännische Erfahrung als Mitarbeiter im Familienunternehmen.

Nach seinem ersten Staatsexamen wurde er Sekretär eines ICC-Schiedstribunals und arbeitete bei der OECD Investment Division als Consultant in einem G20-Projekt zum internationalen Investitionsklima. Sodann promovierte er im Bereich Investitionsrecht und WTO-Recht an der Universität zu Köln und wurde Mitglied des „Krickenbecker Kreises“ zum Investitionsrecht.

Während seines Referendariats leistete er u.a. Stationen ab bei der Deutsch-Indischen Handelskammer in Mumbai, Osborne Clarke in Köln und bei der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den UN in New York. Zurzeit ist er in-house Counsel und Mitglied der Geschäftsführung bei dem internationalen inlingua Centrum, Köln und Rechtsanwalt in Paris.

Das Zusammenspiel von WTO-Recht und Investitionsrecht

Darf man bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Gebiets ein anderes Völkerrechtsgebiet heranziehen? Was ist dabei zu beachten? Und was bedeutet das generell?

Investor-Staat-Schiedstribunale z.B. klammern diese Frage aber zumeist aus, obwohl sie bei der Auslegung internationaler Investitionsschutzabkommen immer wieder das WTO-Recht heranziehen. Der Vortrag geht an diesem Beispiel der abstrakten Frage nach, wie der interpretative Einfluss zweier sich nahestehender Bereiche im Völkerrecht zueinander sein kann. Anknüpfungspunkt dabei ist insbesondere die „Systemische Integration“ gemäß Art. 31 (3) (c) WVK.

Hauptfragen, die diskutiert werden sind: (a) In wieweit ist es zulässig, Standards des WTO-Rechts in das Investitionsschutzrecht zu übertragen, (b) in wieweit ist dies machbar ist und (c) inwiefern können hieraus Schlüsse für andere Bereiche des Völkerrechts gezogen werden.

Das multilaterale WTO-Recht und das zumeist bilaterale Investitionsrecht ähneln sich in diversen Regelungen, sind aber nicht gleich. Als erste Frage stellt sich mithin, ob das WTO-Recht „relevant“ im Sinne des Wortlauts von Art. 31 (3) (c) WVK bei der Auslegung von IIAs sein kann.

Sodann folgt die Frage, welche Rolle es spielt, wenn das auszulegende völkerrechtliche Vertragswerk sich auf andere Subjekte richtet, als das Völkerrechtsgebiet, das herangezogen wird. Das WTO-Recht berechtigt und verpflichtet die Vertragsstaaten. Investitionsrechtsverträge hingegen verpflichten (nur) die Vertragsstaaten, berechtigen aber (nur) die Investoren. Im Rahmen von Art. 31 (3) (c) WVK muss hier erörtert werden, ob das WTO-Recht „law applicable in the relations between the parties“ in einer Investitionsschutzstreitigkeit zwischen einem privaten Investor und einem Gaststaat sein kann. Setzt Art. 31 (3) (c) WVK mithin bei den Vertragsparteien oder bei den Streitparteien an?

Sodann verknüpft der Vortrag die Erkenntnisse hieraus und zieht Schlussfolgerungen. Darauffolgend wird beispielhaft erörtert, inwiefern Parallelen zu anderen Völkerrechtsgebieten gezogen werden können. Abschließend werden versuchsweise abstrakte Prinzipen zur Auslegung nach Art. 31 (3) (c) WVK formuliert.